Begehrt ein Stellenbewerber eine Entschädigung oder Schadensersatz, weil seine Bewerbung wegen einer vermeintlichen Diskriminierung nicht berücksichtigt wurde, wird die in § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG normierte Frist zur Geltendmachung des Anspruchs erst dann in Lauf gesetzt, wenn seine Bewerbung von dem Arbeitgeber ausdrücklich oder konkludent abgelehnt wurde. Durch bloßes Schweigen oder Nichtstun wird die Frist nicht in Gang gesetzt.
BAG 29.06.2017 – 8 AZR 402/15