Von einem zuvor bestehenden Arbeitsverhältnis ist ab dem Zeitpunkt auszugehen, ab dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Arbeitsvertragsparteien begründet werden sollten, d.h. grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kommt es nicht an. Auch auf die etwa aufgrund einer Erkrankung bei geplantem Arbeitsbeginn spätere Invollzugsetzung des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an.
BAG 12.06.2019 – 7 AZR 548/17