Zahlt der Arbeitgeber den Arbeitslohn verspätet oder unvollständig aus, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber gemäß § 288 Abs. 5 BGB einen Anspruch auf eine Schadenspauschale in Höhe von 40 EUR. Bei monatlicher Vergütung entsteht der Anspruch jeweils pro Monat.
LAG Köln 22.11.2016 – 12 Sa 524/16
LAG Baden-Württemberg 13.10.2016 – 3 Sa 34/16