Soweit Überstundenzuschläge dazu dienen, eine regelmäßig zu vermeidende außergewöhnliche Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Arbeitsentgelt zu kompensieren und nicht den Eingriff in den individuellen Freizeitanteil auszugleichen, muss ein Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte nur dann gewährt werden, wenn diese die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschreiten. Die Erfüllung dieses Zwecks führt nicht zu einer Ungleichbehandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG (anders: BAG 23.03.2017 – 6 AZR 161/16).
LAG Nürnberg 13.06.2019 – 3 Sa 348/18