Der befristete Einsatz eines Leiharbeitnehmers verstößt gegen das in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG geregelte Gebot, Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehend betreiben zu dürfen, wenn tatsächlich ein dauerhaft anfallender Beschäftigungsbedarf besteht. Der Betriebsrat kann daher die Zustimmung zur Beschäftigung (“Einstellung”) des Leiharbeitnehmers verweigern.
LAG Schleswig-Holstein 08.01.2014 – 3 TaBV 43/13