Besteht für einen Mitarbeiter während der Zeit, die er zu Hause verbringt, die Verpflichtung, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten zu entsprechen, ist diese Zeit als Arbeitszeit anzusehen. Insbesondere ist der Mitarbeiter während dieser Zeit erheblich darin eingeschränkt, eine anderweitige Tätigkeit auszuüben.
EuGH 21.02.2018 – C-518/15 Matzak