Eine Regelung, die bestimmt, dass sich die dem Mitarbeiter zustehende Provision nur an tatsächlich beglichenen Rechnungen orientiert, ist sittenwidrig. Soweit dem Mitarbeiter eine solche Leistungsvergütung zusteht, darf diese nicht davon abhängig gemacht werden, dass die von dem Unternehmen gestellten Rechnungen auch bezahlt werden. Das unternehmerische Risiko darf nicht dem Mitarbeiter aufgebürdet werden.
LAG Hamm 21.04.2015 – 14 Sa 1249/14