Das in § 14 Abs. 4 TzBfG normierte Schriftformerfordernis ist nur erfüllt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen von ihm unterschriebenen, die Befristungsabrede enthaltenden Vertrag überreicht, und der Arbeitnehmer diese Urkunde vor dem in ihr bezeichneten Vertragsbeginn gegenzeichnen kann. Ansonsten entsteht das Arbeitsverhältnis nicht durch die Unterzeichnung des Vertrages, sondern durch die Entgegennahme der Arbeitsleistung mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.
BAG 14.12.2016 – 7 AZR 797/14