Ist ein Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang, über den er nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, sieben Jahre lang widerspruchslos für den neuen Inhaber tätig, ist sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB grundsätzlich verwirkt.
BAG 24.08.2017 – 8 AZR 265/16