Eine Reglung, nach der sich der Arbeitgeber das Recht vorbehält, die regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers aus Auslastungsgründen, bei innerbetrieblicher Umstrukturierung oder wegen fehlender Einsatzmöglichkeiten widerrufen zu können mit der Folge, dass dann die betriebsübliche Arbeitszeit gilt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Widerrufsvorbehalt auch zu Gunsten des Arbeitnehmers zur Anwendung kommen soll.
LAG München 26.06.2014 – 3 Sa 30/14