Hat ein Arbeitgeber zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung abgeschlossen und muss er Insolvenz anmelden, kann der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht des Arbeitnehmers widerrufen, wenn die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist noch nicht abgelaufen ist. Anderslautende arbeitsrechtliche Vereinbarungen sind insoweit unbeachtlich. Ein Verstoß hiergegen kann jedoch einen auf Ausgleich des Versorgungsschadens gerichteten Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen.
BAG 18.09.2012 – 3 AZR 176/10