Hat ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber angezeigt, ohne zuvor mit ihm eine Klärung versucht zu haben, kann das Arbeitsverhältnis gerichtlich gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen sein. In einem solchen Fall ist eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien grundsätzlich nicht mehr zu erwarten. Insoweit ist es auch nicht erforderlich, dass die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft gerichtet ist. Stattdessen ist es ausreichend, dass die Anzeige bei einer Behörde zu Ermittlungen gegen den Arbeitgeber führt.
LAG Schleswig-Holstein 20.03.2012 – 2 Sa 331/11