Das Bundesarbeitsgericht hält daran fest, dass auch dann nicht unmittelbar ein Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers mit dem Entleiher begründet wird, wenn die Arbeitnehmerüberlassung länger als nur vorübergehend im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG erfolgt.
BAG 29.04.2015 – 9 AZR 883/13