Eine Klausel in einem Formularvertrag über die Erstattung von Weiterbildungskosten genügt dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierten Transparenzgebot nur dann, wenn sie keine vermeidbaren Unklarheiten hinsichtlich der ggf. zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach enthält und für den Arbeitgeber keine ungerechtfertigten Beurteilungs- und Gestaltungspielräume entstehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Art und die Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten nicht angibt und die einzelnen Positionen wie Fahrtkosten, Lehrgangsgebühren, etc. nicht detailliert und abschließend aufführt.
BAG 06.08.2013 – 9 AZR 442/12