Einer betriebsbedingten Kündigung steht nicht entgegen, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem im Ausland gelegenen Betrieb des Arbeitgebers besteht. Das heißt, Arbeitgeber müssen in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer keine Weiterbeschäftigung im ausländischen Betrieb anbieten bzw. vorrangig eine diesbezügliche Änderungskündigung aussprechen.
LAG Düsseldorf 05.07.2012 – 15 Sa 485/12