Verweigern Mitarbeiter die weitere Zusammenarbeit mit einem Kollegen wegen dessen schlechter Arbeitsleistung, rechtfertigt dies grundsätzlich keine Druckkündigung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Arbeitgeber in einem solchen Fall eine Vielzahl von Möglichkeiten unterhalb der Schwelle der Kündigung haben, um für Entlastung zu sorgen.
ArbG Magdeburg 25.01.2012 – 3 Ca 1917/11