Ein Arbeitnehmer wird der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess dann gerecht, wenn er ausführt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet hat bzw. sich auf Weisung des Arbeitgebers bereit gehalten hat, um eine Arbeitsleistung zu erbringen.
BAG 21.12.2016 – 5 AZR 362/16