Von Nachtarbeit im Sinne der Mutterschutzrichtlinie ist bereits dann auszugehen, wenn nur ein Teil der zu erbringenden Arbeitsleistung in der Zeit zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens zu erbringen ist. Folge ist, dass Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und innerhalb der Schutzzeiträume nicht zur Erbringung von Nachtarbeit verpflichtet werden dürfen.
EuGH 19.09.2018 – C-41/17 Gonzalez Castro