Trotz vereinbarter Rückzahlungsklausel darf eine Weihnachtsgratifikation dann nicht zurückgefordert werden, wenn die Rückforderung auch die Fälle erfassen soll, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fällt. Das Gleiche gilt, wenn sie auch Entgeltcharakter hat, das heißt, beispielsweise als 13. Monatsgehalt ausbezahlt wird.
LAG München 19.01.2017 – 3 Sa 492/16