Widerspricht ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Betriebsübergangs dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber, beginnt die tarifliche Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber, die von dem Widerspruch abhängen, grundsätzlich erst mit Zugang des Widerspruchs.
BAG 16.04.2013 – 9 AZR 731/11