Erwirbt ein Arbeitnehmer während eines Verbraucherinsolvenzverfahrens einen Abfindungsanspruch ist dieser als Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag zuzuordnen. Das heißt, der Insolvenzverwalter ist berechtigt, eine Umschreibung des Titels und die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu seinen Gunsten zu erwirken.
BAG 12.08.2014 – 10 AZB 8/14