Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hat, welche von einer Pensionskasse nach deren Satzung zu erbringen sind. Bleiben diese von der Pensionskasse zu erbringenden, auf Arbeitgeberbeiträgen basierenden Leistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers hinter dem nach § 2 Abs. 1 BetrAVG errechneten arbeitgeberfinanzierten Teil zurück, muss der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG den Differenzbetrag zu den von der Pensionskasse erbrachten Leistungen bezahlen, wenn er nicht die sog. versicherungsrechtliche Lösung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 BetrAVG verlangt hat.
BAG 18.02.2014 – 3 AZR 542/13