Verlangt ein in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer die Verlängerung seiner Arbeitszeit nach § 9 TzBfG, muss ihn der Arbeitgeber bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung grundsätzlich bevorzugt berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dingende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter dem entgegenstehen. Verstößt der Arbeitgeber gegen diesen Grundsatz macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Schadensersatzanspruch ist (nur) auf einen finanziellen Ausgleich gerichtet. Insoweit ist der Arbeitnehmer so zu stellen, wie er stehen würde, wenn seine Arbeitszeit entsprechend aufgestockt wurden wäre.
BAG 18.07.2017 – 9 AZR 259/16