Eine Individualabrede geht Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Dies gilt trotz der fehlenden Verweisung in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf § 305b BGB auch für vorformulierte Einmalbedingungen in einem Arbeitsvertrag.
BAG 24.08.2016 – 5 AZR 129/16