Von einem Betriebs(teil)übergang im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB ist auszugehen, wenn ein neuer Rechtsträger eine dauerhaft angelegte wirtschaftliche Einheit unter Beibehaltung der bisherigen Identität fortführt. Hierfür ist eine Gesamtbewertung vorzunehmen, bei der sämtliche den Vorgang betreffende und kennzeichnende Aspekte zu berücksichtigen sind. Eine isolierte Betrachtung einzelner Parameter ist nicht vorzunehmen.
BAG 25.08.2016 – 8 AZR 53/15