Vor den Arbeitsgerichten kann erstinstanzlich keine Verzugspauschale bei verspäteten Arbeitsentgeltzahlungen verlangt werden. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt dies als gegenüber § 288 Abs. 5 BGB speziellere Regelung aus.
BAG 25.09.2018 – 8 AZR 26/18