Nach § 22 KUG muss der Arbeitgeber die schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers einholen, wenn er dessen Bildnisse veröffentlichen will.
BAG 11.12.2014 – 8 AZR 1010/13
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Nach § 22 KUG muss der Arbeitgeber die schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers einholen, wenn er dessen Bildnisse veröffentlichen will.
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