Eine Änderung der Verteilung der Arbeitszeit auf weniger Arbeitstage in der Kalenderwoche während eines laufenden Kalenderjahres darf nicht dazu führen, dass die Anzahl der Tage bezahlten Jahresurlaubs, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht in Anspruch nehmen konnte, wegen des Übergangs dieses Arbeitnehmers zu einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Verhältnis gekürzt wird, in dem die von ihm vor diesem Übergang geleistete Zahl der wöchentlichen Arbeitstage zu der danach geleisteten Zahl steht.
EuGH 13.06.2013 – C-415/12