Die dreijährige Verjährungsfrist des sich aus § 87c Abs. 2 HGB ergebenden Anspruchs eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Handelsvertreter die abschließende Provisionsabrechnung erhalten hat bzw. seitens des Unternehmens erklärt wurde, dass im Abrechnungszeitraum kein Provisionsanspruch entstanden ist. Verweigert es das Unternehmen, dem Handelsvertreter eine entsprechende Abrechnung zu erteilen, ist der Handelsvertreter berechtigt, die Vorlage eines Buchauszuges zusammen mit der Provisionsabrechnung mit Hilfe des Landgerichts durchzusetzen.
BGH 03.08.2017 – VII ZR 32/17