Bei einem gegen ihn gerichteten haltlosen Strafantrag eines Mitarbeiters ist der Arbeitgeber berechtigt, das mit diesem bestehende Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen zu kündigen. Insbesondere dann, wenn dem Strafantrag jegliche Grundlage fehlt, ist von einer erheblichen Verletzung der in § 241 Abs. 2 BGB normierten Rücksichtnahmepflicht auszugehen.
BAG 15.12.2016 – 2 AZR 42/16