Eine arbeitsvertragliche (AGB-)Regelung, wonach auch der auf einer Mindestlohnverordnung basierende Entgeltanspruch (hier: § 2 PflegeArbbV in Verbindung mit §§ 9 Satz 3; 13 AEntG) verfällt, ist unwirksam. Demgemäß kann der Anspruch auf das Mindestentgelt nicht wegen Versäumung der vertraglichen Ausschlussfrist erlöschen.
BAG 24.08.2016 – 5 AZR 703/15