Hat der Arbeitgeber mit einem Mitarbeiter keinen bestimmten Umfang für die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit vereinbart, macht dies eine Abrede, wonach die Arbeit (lediglich) auf Abruf erfolgen soll, nicht unwirksam. Vielmehr gelten in einem solchen Fall zum Schutz des Mitarbeiters die sich aus § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 TzBfG ergebenden gesetzlich fingierten Arbeitszeiten. D.h., es ist von einer wöchentlichen Arbeitszeit in Höhe von 10 Stunden auszugehen.
BAG 24.09.2014 – 5 AZR 1024/12