Besteht der dringende Verdacht, dass ein Auszubildender eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Erforderlich ist jedoch, dass dem Ausbildungsbetrieb die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen des Verdachts objektiv unzumutbar ist.
BAG 12.02.2015 – 6 AZR 845/13