Es ist einem Arbeitnehmer nicht gestattet, den vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten personenbezogenen E-Mail-Account für die betriebsinterne Verbreitung eines Streikaufrufs seiner Gewerkschaft an die Belegschaft zu nutzen. Rechtsgrundlage für den entsprechenden Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers ist § 1004 BGB.
BAG 15.10.2013 – 1 ABR 31/12