Sind die Mitarbeiter aufgefordert, ihre Urlaubswünsche zu Beginn eines Jahres anzugeben, muss der Arbeitgeber in einem angemessenen Zeitraum (hier: ein Monat) widersprechen, wenn er den Urlaub nicht gewähren will. Eine Regelung, nach der sich der Arbeitgeber vorbehält, den Urlaub bis zu einer Woche vor dem geplanten Antritt abzulehnen, ist unwirksam.
ArbG Chemnitz 29.01.2018 – 11 Ca 1751/17