Überschreitet ein Mitarbeiter die im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen regelmäßigen Höchstarbeitszeiten, können die Gewährung von Urlaubstagen oder die Tatsache, dass Feiertage anfallen, nicht die gesetzlich vorgesehenen Ausgleichstage ersetzen.
BVerwG 09.05.2018 – 8 C 13.17