Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG kommt eine Sachgrundbefristung in Betracht, wenn an der Arbeitsleistung lediglich ein vorübergehender betrieblicher Bedarf besteht. Hierfür reicht es nicht aus, wenn dem Arbeitgeber dauerhaft anfallende sozialstaatliche Aufgaben vorerst nur zeitweise übertragen wurden und die Aufgabe möglicherweise wieder entfällt.
BAG 11.09.2013 – 7 AZR 107/12