Dem Arbeitnehmer kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn er einer unbilligen Versetzung nicht nachkommt. Insbesondere kommt bei Nichtaufnahme der Arbeit an einem unzumutbaren Arbeitsort keine Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung in Betracht.
LAG Köln 28.08.2014 – 6 Sa 423/14