Bei besonders auffälliger Dienstkleidung kann der Betriebsrat bezüglich der Berücksichtigung von Umkleidezeiten für die Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmer durch das Tragen der Dienstkleidung im öffentlichen Raum wegen des Designs unschwer als Mitarbeiter zu erkennen sind.
BAG 17.11.2015 – 1 ABR 76/13