Im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 13.06.2013 (C-415/12) hat nunmehr auch das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass bei einem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen der noch offene Urlaubsanspruch aus der Vollzeittätigkeit nicht proportional gekürzt werden darf. Diese Rechtsprechungsänderung entspricht dem in § 4 TzBfG normierten Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter.
BAG 10.02.2015 – 9 AZR 53/14