Hat sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, dem Mitarbeiter einen Bonusanspruch “nach billigem Ermessen” zu bezahlen, kann das Arbeitsgericht die vom Arbeitgeber zugrunde gelegten Kriterien und die von ihm angegebene Höhe des Bonusanspruches in vollem Umfang prüfen. Faktoren, die der Arbeitgeber nicht offenlegt, können nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. Der Arbeitnehmer kann auch nicht auf eine Auskunftsklage verwiesen werden. Stattdessen kann der Leistungsumfang durch das Gericht unter Berücksichtigung der im Verfahren bekannt gewordenen Parameter (wie Höhe des Bonus in der Vergangenheit, Unternehmenskennzahlen, Beurteilungen des Mitarbeiters) festgesetzt werden.
BAG 03.08.2016 – 10 AZR 710/14