Übernimmt ein neuer Dienstleister (hier: für die Erbringung von Bewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen) nach der Kündigung des bisherigen Dienstleisters in den Anlagen des Auftraggebers die anfallenden Tätigkeiten, ist von einem Betriebsübergang auszugehen, wenn auch die für die Erbringung der Tätigkeit unabdingbare Ausrüstung von ihm übernommen wird.
EuGH 19.10.2017 – C-200/16