Allein die Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs rechtfertigt noch keine Befristung des Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Vielmehr müssen zum Zeitpunkt des Anschlusses des Arbeitsvertrages bereits konkrete Anhaltspunkte für den Bedarf an der vorübergehenden Arbeitsleistung bestehen.
LAG Berlin-Brandenburg 16.12.2016 – 26 Sa 682/16