Sieht ein Haustarifvertrag vor, dass Leistungen zur Abmilderung wirtschaftlicher und sozialer Nachteile nur an Mitarbeiter bezahlt werden, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits Gewerkschaftsmitglieder waren, ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt eine derartige Regelung weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen die negative Koalitionsfreiheit.
BAG 15.04.2015 – 4 AZR 796/13