Der Anspruch auf eine tarifliche jährliche Sonderzahlung kann davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis auch über den Bezugszeitraum hinaus (hier bis zum 31.03. des Folgejahres) fortbesteht. Die Einschränkung der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit ist noch verhältnismäßig.
BAG 27.06.2018 – 10 AZR 290/17