Ignoriert ein Mitarbeiter hartnäckig den Wunsch einer Kollegin, nichtdienstliche Kontakte mit ihr zu unterlassen, kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Ob es zuvor einer einschlägigen Abmahnung bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Gegen das Erfordernis einer Abmahnung kann etwa sprechen, dass der Arbeitnehmer schon einmal einer (anderen) Kollegin nachgestellt hat und vom Arbeitgeber aufgefordert wurde, die zukünftig zu unterlassen.
BAG 19.04.2012 – 2 AZR 258/11