Wird ein Bewerber mit Sprechstörung wegen fehlender Kommunikationsstärke abgelehnt, kann die Vermutung gerechtfertigt sein, dass eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung vorliegt. Der einstellende Arbeitgeber muss diesen Vermutungstatbestand gemäß § 22 AGG entkräften. Wäre die Stelle allerdings auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht mit dem behinderten Bewerber besetzt wurden, kann dieser lediglich eine Entschädigung in Höhe von maximal drei Monatsgehältern verlangen.
LAG Köln 26.01.2012 – 9 Ta 272/11