Der Arbeitgeber kann mit seinem Betriebsrat neben einem Sozialplan eine davon unabhängige Regelung treffen, welche das Ziel hat, Mitarbeiter zum freiwilligen Ausscheiden aus dem Unternehmen zu animieren. Voraussetzung hierfür ist, dass der Sozialplan ebenfalls hinreichend dotiert ist, und das Freiwilligenprogramm auch ansonsten nicht dazu dient, den mit dem Sozialplan verbundenen Zweck zu umgehen.
LAG München 09.12.2015 – 5 Sa 591/15