Wenn sich ein schwerbehinderter Bewerber auf die für Schwerbehinderte geltenden Sondervorschriften (z.B. § 82 SGB IX) berufen will, muss er in seinen Bewerbungsunterlagen deutlich darauf hinweisen, dass er schwerbehindert ist. Die den Unterlagen beigelegte Kopie des Schwerbehindertenausweises reicht hierfür nicht aus. Zudem bedarf es des Hinweises auch bei einer erneuten Bewerbung bei demselben potentiellen Arbeitgeber.
BAG 18.09.2014 – 8 AZR 759/13