Auch wenn der Arbeitgeber mit Hilfe eines Software-Keyloggers konkrete Tatsachen feststellt, die den Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung eines Mitarbeiters begründen können, hilft ihm dies in der Regel nicht weiter. Der Einsatz eines derartigen Überwachungs- und Kontrollmittels, mit welchem alle Tastatureingaben aufgezeichnet werden können, ist nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig und verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
BAG 27.07.2017 – 2 AZR 681/16